GESELLSCHAFT für Buchhaltung, Bilanzbuchhaltung, Personalverrechnung und Unternehmensberatung
FAQ - Rechtsformgestaltung
Inhalt
Welche Rechtsformen gibt es?
In Österreich gültige Rechtsformen für Ihr Unternehmen sind:
Einzelunternehmen
Personengesellschaften wie zum Beispiel
offene Gesellschaft (OG)
Kommanditgesellschaft (KG)
stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG)
Aktiengesellschaft (AG)
Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken. Ein zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.
Wesentliche Entscheidungskriterien, ob eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind daher folgende Fragen:
Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?
Wie hoch werden die Investitionen sein, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bzw. für den Investitionsfreibetrag verwendet werden können?
Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?
Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?
Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.
Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs daher bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Entnahmen und bei voller Nutzung des Gewinnfreibetrags die Nase vorne. Sowohl GmbHs wie auch Einzelunternehmen/Personengesellschaften können beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Investitionsfreibetrag nutzen.
Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden und es müssen vor allem auch alle nicht-steuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.
Ich will gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen gründen. Welche Rechtsformen bieten sich an?
Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen, so können sie dies als Kapitalgesellschaft (wie zum Beispiel eine GmbH) oder Personengesellschaft.
Kapitalgesellschaft
Am häufigsten wird die GmbH gegründet. Der wesentliche Vorteil ist, dass keine Gesellschafterin bzw. kein Gesellschafter mit dem Privatvermögen haftet.
Flexible Kapitalgesellschaft
Diese Rechtsform kann in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.
Personengesellschaft
Egal, welche Form der Personengesellschaft gegründet wird, mindestens eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter haftet immer voll mit dem gesamten Privatvermögen. Die Gründung einer Personengesellschaft erfordert keinen notariell beglaubigten Vertrag. Gesetzlich wird auch kein Mindestkapital gefordert.
Welche Arten der Personengesellschaft gibt es?
Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.
Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die
offene Gesellschaft (OG),
Kommanditgesellschaft (KG) und
atypische (= unechte stille) Gesellschaft.
Wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuern?
Bei allen Formen von Personengesellschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmerinnen und Mitunternehmern der Einkommensbesteuerung.
Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?
Eine GmbH unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 23 % (ab 2024).
Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Sie beträgt 27,5 %. Die KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Die natürliche Person hat jedoch die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.
Wer kann den Gewinnfreibetrag beantragen?
Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen bei allen betrieblichen Einkunftsarten und grundsätzlich unabhängig von ihrer Gewinnermittlungsart zu (wird eine Pauschalierung in Anspruch genommen, so steht nur der Grundfreibetrag zu).
Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil.
Von juristischen Personen, wie z. B. GmbHs, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer am Unternehmen wesentlich beteiligt (mehr als 25 %), so kann sie bzw. er selbst den Freibetrag in Anspruch nehmen.
Was ist der Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen:
Grundfreibetrag
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Insgesamt kann der Gewinnfreibetrag ab 2024 maximal € 46.400,00 betragen.
Grundfreibetrag
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen (natürliche Person mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag zu. Er beträgt 15 % des Gewinns. Ist der Gewinn höher als € 33.000,00 (ab 2024), dürfen nur 15 % von € 33.000,00 geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 4.950,00 (Wert für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen).
Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Eine Schmälerung durch Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt.
Bei € 33.000,00 (ab 2024) übersteigenden Gewinnen steht einerseits der Grundfreibetrag in Höhe von € 4.950,00 (ab 2024) zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Der Gewinnfreibetrag ist gestaffelt und beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen:
bis € 33.000,00 Gewinn: 15 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
für den € 580.000,00 übersteigenden Gewinn: kein Gewinnfreibetrag
Der errechnete investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann in weiterer Folge in dem Ausmaß, in dem er durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist, steuerlich geltend gemacht werden.
Begünstige Investitionen
neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. aber kein Pkw) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
Bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, gehören zu den begünstigten Investitionen.
Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind ebenfalls begünstigungsfähig.
Was ist der Investitionsfreibetrag?
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen geltend gemacht werden:
Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EstG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.
Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.
Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:
Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EstG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist. Ausgenommen von diesem Punkt sind aber Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km sowie Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (außer bei höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).
Worin besteht meine persönliche Haftung als Geschäftsführer einer GmbH?
Die Haftung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.
Der Geschäftsführer hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.
Haftung des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers
Gegenüber der Gesellschaft
Gegenüber der Gesellschaft haftet die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zum Beispiel, wenn
die Bestimmungen im GmbH-Gesetz und im Gesellschaftsvertrag nicht eingehalten werden,
gegen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben, Zinsen oder Gewinnanteile ausgezahlt, für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben, zum Pfande genommen oder eingezogen werden,
bei Entscheidungen nicht auf das Wohl des Unternehmens geachtet wird,
nicht alle außerordentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung den Gesellschaftern zum Beschluss vorgelegt wurden,
der Offenlegungsgrundsatz missachtet wurde,
nicht unverzüglich eine Generalversammlung einberufen wurde, obwohl ein Verlust der Hälfte des Stammkapitals gegeben war oder die Eigenkapitalquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben oder
die Insolvenz nicht rechtzeitig beantragt wurde.
Die Haftung des Geschäftsführers besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft. Wird allerdings ein Gesetz verletzt, das zum Schutz des Gesellschafters besteht, kommt es zu einer unmittelbaren Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern. Dies ist z. B. der Fall, wenn Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten nicht eingehalten wurden.
Gegenüber Dritten und Gläubigern
Haftungsfragen treten z. B. auf bei:
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung
Zahlungen, die nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet werden
Nichteinhaltung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten
Unlauterem Wettbewerb (Verstöße gegen das Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (UWG))
Gegenüber Behörden
Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei:
nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen
Im Gegensatz zum unternehmensrechtlichen Geschäftsführer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer
dem Gewerbetreibenden für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie
der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Was ist eine flexible Kapitalgesellschaft?
Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform kann in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzte „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:
Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.
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