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Aus aktuellem Anlass: Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)

(06.2010)

In den letzten Tagen wurden vom Bundesministerium für Finanzen Erinnerungsschreiben zur UVA-Abgabe offensichtlich auch an Steuerpflichtige versendet, die unter € 100.000,00 Umsatz im Vorjahr erzielt haben und somit nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Dies hat bei vielen zu Irritationen geführt.

Außerdem wurden durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 Änderungen bei der Umsatzsteuer beschlossen, die ab 2011 gelten werden.

Zusammenfassend daher die geltenden Regelungen und Neuerungen ab 2011:

 Vorjahresumsatz

UVA-Zeitraum

Verpflichtung zur UVA-Einreichung beim Finanzamt

Verpflichtung zur Abgaben einer USt-Jahreserklärung


 kleiner 30 T€


vierteljährlich


nein

JETZT: ja
(über € 7.500,00/Jahr)
NEU ab 2011: nein

 zwischen 30 T€
 und 100 T€

monatlich
NEU ab 2011: vierteljährlich

nein
NEU ab 2011: ja


ja

 über 100 T€

monatlich

ja

ja

Im Falle einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von UVA kann die verspätete Abgabe zur Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von bis zu 10 % führen. Weiters wird ein Säumniszuschlag von  2 % (bis max. 5 %) des zu spät entrichteten Betrages eingehoben. Darüber hinaus kann die Nichtabgabe von UVA auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben.