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Neue Finanzamtszuständigkeiten

(06.2010)

Welches Finanzamt ist also ab 1. Juli 2010 für welche Bereiche zuständig?

Wohnsitzfinanzamt
Ab 1. Juli 2010 ist für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen ausschließlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig, d.h. alle Einzelunternehmer. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze im Bereich verschiedener Finanzämter, so gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich er sich überwiegend aufhält bzw. den Hauptwohnsitz hat.
Das Wohnsitzfinanzamt erledigt u.a. die Erhebung

  • der Einkommensteuer
  • der Umsatzsteuer
  • der Lohnabgaben
  • der Kammerumlage.

Aus wichtigem Grund kann der Abgabepflichtige beantragen, dass die Zuständigkeit vom Wohnsitzfinanzamt auf ein anderes Finanzamt delegiert wird, das sich im Bereich einer seiner Betriebsstätten befindet. Ein wichtiger Grund wäre z.B. eine größere Entfernung zwischen Wohnsitzfinanzamt und Betrieb.

Betriebssitzfinanzamt
Das Betriebsfinanzamt ist ab 1. Juli 2010 nur mehr für Personengesellschaften (z.B. OG, KG, GesbR etc.) und für Körperschaften (z.B. GmbH, AG, Vereine etc.) zuständig. Bisher war das Betriebsfinanzamt auch für Einzelunternehmen zuständig - ab 1. Juli 2010 ist somit das Wohnsitzfinanzamt des Einzelunternehmers zuständig. Maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung.
Bei Personengesellschaften erledigt das Betriebsfinanzamt u.a.:

  • die Erhebung der Umsatzsteuer
  • die Erhebung der Lohnabgaben
  • die Erhebung der Kammerumlage
  • die Feststellung der Einkünfte aus Personengesellschaften.

Bei Körperschaften ist das Betriebsfinanzamt u.a. zuständig für die Erhebung

  • der Körperschaftssteuer
  • der Umsatzsteuer
  • der Lohnabgaben
  • der Kammerumlage
  • sonstiger Abzugsteuern (z.B. KESt).

Bei Körperschaften ist neben der örtlichen auch die sachliche Zuständigkeit zu beachten. Nur für kleine und mittelgroße GmbH und Vereine sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich zuständig. Alle anderen Körperschaften sind den "KöSt-Finanzämtern" zugeteilt.
Diese Finanzämter mit erweitertem Aufgabenbereich sind das Finanzamt Wien 1/23, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in Wien, NÖ, Burgenland befindet, ansonsten Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für Körperschaften mit Sitz in dem jeweiligen Bundesland.

Lagefinanzamt
Das Lagefinanzamt ist ab 1. Juli 2010 für Personengemeinschaften (Hausgemeinschaften) zuständig, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Lagefinanzamt ist jenes, in dessen Bereich sich das Grundstück bzw. der wertvollste Teil des Grundstücks befindet.
Die Zuständigkeit betrifft

  • die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens
  • die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer
  • die Feststellung der Einheitswerte im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Mit dem Wechsel der Finanzamtszuständigkeit erhält der Steuerpflichtige eine neue Steuernummer, die UID-Nummer bleibt jedoch unverändert erhalten.